FAQ - Häufig gestellte Fragen


Tierschutz allgemein
Ich möchte eine Tierquälerei oder eine nicht artgerechte Haltung melden

Sie haben gesehen, wie ein Tier misshandelt wurde oder nicht artgerecht gehalten wird und möchten, dass die Tierhaltung überprüft wird.

Bitte sichern Sie zunächst Beweise. Machen Sie auch Notizen darüber,

  • wann
  • wo
  • wie häufig
  • wie lange
  • und unter welchen Umständen

die Tierquälerei stattfindet bzw. stattgefunden hat. Hilfreich sind auch Foto- und Videoaufnahmen. Wenn es keine genaue Adresse gibt, etwa auf einer Weide oder an einem See, hilft eine Markierung auf einer Karte, z.B. mit Google Maps oder OpenStreetMap. Mit diesen Beweismitteln können Sie sich an das zuständige Veterinäramt wenden. Alternativ können Sie die Angelegenheit in uns melden, so dass wir eine entsprechende Anzeige fertigen. Bitte verwenden Sie hierfür dieses ausführliche Anzeigen-Formular.

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. ist allerdings ein privatrechtlicher Verein und hat keine hoheitliche Verfügungsgewalt. Von daher kann der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern leider keine behördlichen Ermittlungen anstellen, entsprechende Anordnungen treffen und dergleichen. Ebenso können wir nicht wie eine Behörde Tierhaltungen überprüfen. Falls Ihr Anliegen in diese Richtung geht, so mussen Sie leider bitten, sich mir der Meldung an das zuständige Veterinäramt zu wenden.

In Bayern sind die Veterinärämter bei den Landratsämtern bzw. der Stadtverwaltung der kreisfreien Städte angegliedert. Sie finden die Kontaktdaten der Veterinärämter unter im Bayern-Portal des Freistaats

Meine Meldung soll anonym bleiben

Häufig legen Menschen, die uns über Tiermissstände berichten, Wert darauf, dass die persönlichen Daten der Melder nicht genannt werden. Wir haben hierfür selbstverständlich Verständnis und werden uns auch daran halten, wenn die Meldung entsprechend als anonym oder vertraulich gekennzeichnet ist.

Andererseits ergeben sich aber nicht selten Rückfragen bei der Bearbeitung der Meldung, deren Beantwortung für das weitere Vorgehen entscheidend sind. Hierfür benötigen wir zumindest einen Kontakt, am besten eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer, um Rückfragen stellen zu können. Die Kontaktadresse wird von uns ausschließlihc im Zusammenahang mit der Meldung verwendet und auch nicht weitergegeben. Falls wir die Fragen aber nicht stellen können, geht die Meldung leider ins Leere und es ist Niemandem geholfen, am wenigsten den betroffenen Tieren.

 

Kann ich die Tierquälerei denn nicht beim Tierschutzbund melden?

Doch das geht schon. Wir können aber nicht selbst ermitteln, sondern sind als privatrechtlicher Verein auf die Behörden und deren Mitwirkung angewiesen. Wir können auch keine behördlichen Anweisungen geben oder z.B. Auflagen zur Haltung erteilen. Wir können aber Empfehlungen aussprechen.

Falls nötig, schreiben wir eine Anzeige und übermitteln sie dem Veterinäramt oder gleich an die Staatsanwaltschaft. Dabei ist es aber immer besser, wenn die Anzeige von der Person kommt, die den Vorfall selbst beobachtet hat, anstatt von einem Dritten wie uns als Verband.

Ich möchte mich im Tierschutz engagieren

Wir freuen uns, wenn Sie den Tieren helfen wollen und Tieren in Not beistehen.

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern ist der Dachverband der ihm angeschlossenen Tierschutzvereine und vertritt auf Landesebene die Aufgaben und Ziele des Deutschen Tierschutzbundes. Die Aufgaben des Deutschen Tierschutzbundes, Landesverband Bayern sind neben den zentralen Aufgaben des Deutschen Tierschutzbundes (Bundesverband) insbesondere auf Landesebene die Bündelung der Kräfte der uns angeschlossenen Tierheime und Tierschutzvereine bei Fällen, welche die Kräfte des einzelnen Vereines übersteigen. Das können z. B. Animal Hoarding Fälle oder illegale Welpentransporte mit zahlreichen Tieren sein, aber auch andere Fälle, die akut auftreten können. Der Landesverband übernimmt hier meist die Koordinierung der Vereine untereinander, die Kommunikation mit den Behörden sowie die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Die Arbeit und Versorgung der Tiere übernehmen regelmäßig die Vereine, nicht der Verband.

Ihr ehrenamtliches Engagement können Sie daher am besten in einem unserer über 100 Tierschutzvereine und Tierheime einbringen. Sie finden die Adressen und Kontaktdaten der Vereine unter diesem Link. Bitte nehmen Sie am besten mit einem Verein in Ihrer Nähe Kontakt auf. Die Vereine freuen sich über tatkräftige Unterstützung bei ihrer Tierschutzarbeit.

Tiere sind nach dem Gesetz Sachen. Oder?

Nein, Tiere sind keine Sachen. Das ist eindeutig in § 90a BGB geregelt. Allerdings sind die auf Sachen geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Man kann also Eigentümer eines Tieres werden, es kaufen und verkaufen usw. Das gilt allerdings nur, solange der zweite Halbsatz des Satz 2 in § 90a BGB nicht zutrifft. Damit sind eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen gemeint, zum Beispiel:

  • Tierschutzgesetz
  • Tierseuchengesetz
  • Tierschutz-Hundeverordnung
  • Landesverordnungen für gefährliche Hunde
  • Tierschutztransportverordnung
  • Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
  • Artenschutzrecht
  • Naturschutzrecht
  • Und zahlreiche andere Vorschriften (siehe unten in diesen FAQ).

Sie alle regeln den Umgang mit den Tieren und grenzen damit Tiere von Sachen ab. Zum Beispiel kann man eine Sache, deren Eigentümer man ist, kaputt machen wenn man möchte. Einem eigenes Tier darf mich nicht ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen und es vor allem nicht einfach so töten. Über den "vernünftigen Grund" gibt es ausführliche, rechtliche Ausführungen und Auseinandersetzungen.

Ich habe eine rechtliche Frage

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. kann leider keine gesicherten rechtlichen Auskünfte erteilen, auch nicht wenn es um juristische Fragen rund um Tiere geht. Falls Sie eine derartige Auskunft benötigen oder eine rechtliche Vertretung wünschen, so bitten wir Sie, sich mit Ihrem Anliegen an eine Rechtsanwaltskanzlei zu wenden. Vertreter unserer Mitgliedsvereine können sich an die Rechtsabteilung des Deutschen Tierschutzbundes bei der Akademie für Tierschutz wenden.


Deutscher Tierschutzbund, Landesverband Bayern und Mitgliedsvereine
Deutscher Tierschutzbund und Landesverband Bayern - Was ist der Unterschied?

Der Deutsche Tierschutzbund e.V. wurde im Jahre 1881 als Dachorganisation der Tierschutzvereine und Tierheime in Deutschland gegründet. Sein Sitz befindet sich in Bonn. Heute sind ihm 16 Landesverbände und rund 740 örtliche Tierschutzvereine mit 550 vereinseigenen Tierheimen bzw. Auffangstationen angeschlossen. Er ist damit Europas größte Tier- und Natur­schutzdachorganisation und vertritt die Interessen von mehr als 800.000 Tierschützerinnen und Tierschützern

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. besteht seit 1956. Er versteht sich als Dachverband der ihm angeschlossenen Tierschutzvereine in Bayern und vertritt auf Landesebene die Aufgaben und Ziele des Deutschen Tierschutzbundes. Er ist selbst ein eigenständiger Verein, der eng mit dem Bundesverband zusammenarbeitet.

Die Mitgliedsvereine gehören mit ganz wenigen Ausnahmen sowohl dem Bundes- als auch dem Landesverband an.

Beide Verbände, der Deutsche Tierschutzbund und der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern, sind unterstützenswert und arbeiten auch eng zusammen. Beide Verbände sind als gemeinnützig anerkannt und Spenden an beide Verbände können steuerlich geltend gemacht werden.

Wer gehört zum Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Bayern?

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. ist ein eigentsätndiger Verein, der als einer der 16 Landesverbände dem Deutschern Tierschutzbund angehörd. Der Landesverband Bayern wird von seinen Mitgliedsvereinen getragen.

Die Mitgliedsvereine und deren Kontaktdaten finden Sie im Menü unter Mitglieder.

Eine Karte mit der geographischen Verteilung der Mitgliedsvereine ist ebenfalls dort hinterlegt.

Was macht die Geschäftsstelle?

Die Geschäftsstelle ist erster Ansprechpartner bei allgemeinen Fragen, etwa zum Verband, zu Mitgliedsvereinen, Mitgliedschaft und Ähnliches. Fragen, die nicht in der Geschäftsstelle direkt beantwortet werden können, werden entsprechend an die Fachbereiche des Landesverbandes oder des Bundesverbandes weitergegeben und dort bearbeitet.

Die Verwaltung der Mitgliedsvereine obliegt ebenfalls der Geschäftsstelle, ebenso die Organisation des Aufnahmeverfahrens, wenn Anträge zur Aufnahme von neuen Mitgliedsvereinen eingehen.

Die Geschäftsstelle kümmert sich um die Kommunikation mit den Mitgliedsverienen und den Fachabteilungen und informiert die Vereine über neue Entwicklungen, etwa durch Rundschreiben.

Die Organisation und Einladung zu Versammlungen obliegt ebenfalls der Geschäftsstelle.

Was macht das Krisemanagemnt?

Im Tierschutz bleibt es leider nicht aus, dass Tiere in Notsituationen geraten, die in aller Regel durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen. Häufig sind es Fälle wie illegale Transporte oder Animal Hoarding, bei denen gleich viele Tiere betroffen sind.

Das Krisenmanagement übernimmt die Koordinierung des Falles, hat einen Überblick über die derzeit zur Verfügung stehenden Quarantäneplätze und kommuniziert mit den Behörden, unabhängig davon, ob der Fall durch eine Behörde wie Polizei oder Zoll festgestellt wurde oder durch eine andere Stelle oder Person aufgedeckt wurde. Wenn das Telefon für das Krisenmanagement klingelt geht es fast immer um Tiere, deren Situation ein sofortiges Handeln erfordert.

Und die Regionalbeauftragten?

Bayern ist flächenmäßig das größte Bundesland. Im Landesverband Bayern des deutschen Tierschutzbundes existieren daher Regionalbeauftragte, die als direkte Ansprechpartner in der jeweiligen Region fungieren und die Vereine vor Ort unterstützen. Zumeist entsprechen die Regionen den bayerischen Regierungsbezirken. Die Regionalbeauftragten sind angehalten, Kontakt zu den Tierschutzvereinen in ihren Regionen zu halten und als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung zu stehen.

Was macht der Ombudsmann / die Ombudsfrau?

Hin und wieder kommt es zu Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedsvereinen. Falls diese sich nicht untereinander einigen können, kölnnen sie den Ombudsmann bzw. die Ombudsfrau anrufen.

Diese bzw. dieser versucht, als neutrale Person zwischen den Vereinen zu vermitteln und eine gütliche Regelung, etwa im Rahmen eines Kompromisses herzustellen. Er oder sie betrachtet die Argumente beider Seiten und versucht als Schiedsperson den Streitfall mit möglichst geringem Schaden für alle Parteien beizulegen.

Wie finanziert sich der Tierschutzbund Landesverband Bayern?

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein. Die Finanzierung des Verbandes erfolgt, ähnlich wie etwa bei den Tierheimen und Tierschutzvereinen, hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

Die Mitgliedsvereine entrichten einen geringen Mitgliedsbeitrag an den Landesverband, der sich nach der Zahl der Mitglieder im jeweiligen Verein richtet. Gelegentlich ist der Landesverband Empfänger von Zuwendungen von Todes wegen, also einem Vermächtnis oder einer Erbschaft. Für bestimmte Aufgaben erhält der Verband zweckgebundene Zuschüsse, z.B. vom Bundesverband des Deutschen Tierschutzbundes.

Für eingehende Spenden erhalten die Spender eine steuerwirksame Spendenquittung, die sie wiederum im Rahmen ihrer Steuererklärung zum Abzug bringen können.

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. ist keine staatliche Organisation und keine Behörde, er wird nicht durch den Staat finanziert.

Wie viele Mitglieder hat der Landesverband Bayern?

Dem Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern gehören rund 110 Tierschutzvereine mit Sitz in Bayern an. Sie betreiben 85 vereinseigene Tierheime. Der Verband vertritt somit etwa 70.000 organisierte Tierschützerinnen und Tierschützer in Bayern. 

Die Liste der Mitgliedsveriene und deren Kontaktdaten finden Sie ebenfalls auf unserer Homapge. 

Gibt es ein Verzeichnis aller Tierheime oder Tierschutzvereine in Bayern?

Nein, so ein vollständiges Verzeichnis gibt es nicht. Es gründen sich auch ständig neue Tierschutzvereine, während andere wiederum ihren Betreib einstellen. Sie können sich aber vertrauensvoll an die Mitgliedsvereine unseres Verbandes wenden. Es gibt darüber hinaus noch weitere Tierschutzvereine, die nicht dem Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. angehören.


Tierhaltung, Tiere in freier Natur und Konflikte durch Tiere
Ich möchte eines euerer Tiere adoptieren

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. ist der Dachverband der ihm angeschlossenen Tierschutzvereine und vertritt auf Landesebene die Aufgaben und Ziele des Deutschen Tierschutzbundes.Der Landesverband hat selbst keinen tierheimähnlichen Betrieb, der sich um Aufnahme oder Vermittlung von Tieren kümmert. Die unserem Verband angeschlossenen Tierheime und Tierschutzvereine sind alle selbstständige Organisationen. Die Tiere in den Tierheimen und Tierschutzvereinen gehören auch nicht dem Landesverband. Die Vereine melden uns auch nicht regelmäßig ihre Aufnahme- und Vermittlungskapazitäten, ihren Tierbestand und Dergleichen.
Wir bitten sie daher, sich direkt an ein Tierheim oder einen Tierschutzverein zu wenden. Wir sind sicher, dass sie fündig werden.

Freilebende Katzen, Freigängerkatzen, Wildkatzen - was ist was?

Freilebende Katzen

Freilebende Katzen sind Katzen, die keinen Eigentümer haben, also niemandem gehörden, und dauerhaft frei leben. Sie leben in der Regel zurückgezogen in Gegenden, wo sich nur selten Menschen aufhalten, z.B. auf Industriebrachen, verlassenen Grundstücken und ähnlichem. Sie haben meist sehr wenig Kontakt zu Menschen und führen oft ein tristes und entbehrungsreiches Leben, das zudem nicht selten von Krankheiten geprägt ist. Wenn sie nicht kastriert werden, können sich die Katzen exponentiell vermehren. Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern unterstützt deshalb die Kastration von freilebenden Katzen.

 

Freigängerkatzen

Freigängerkatzen sind im Gegensatz zu freilebenden Katzen Tiere, die einen Eigentümer haben. Sie leben mit Menschen zusammen, gehen meist alleine auf ihre Streifzüge und kehren regelmäßig wieder nach Hause zurück.  Für die Versorgung dieser Tiere mit Futter, Obdach und ggf. medizinischer Behandlung trägt der Eigentümer Verantwortung. Freigängerkatzen, männliche wie weibliche, sollten dringend kastriert werden, damit sie sich nicht mit freilebenden Katzen paaren und damit nicht zu einem weiteren Anwachsen der Katzen-Population beitragen. Sie sollten außerdem gechipt und registriert werden, am besten bei Findefix, dem Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes.

 

Freilaufende Katzen

Ein anderer Begriff für Freigängerkatzen, siehe dort.

 

Wildkatzen

Als Wildkatzen werden mehrere verschiedene Arten von Katzen verstanden. Wildkatzen sind keine verwilderten Hauskatzen, sondern eine eigene Tierart. Näheres zu diesen Tieren finden Sie z.B. auf Wikipedia unter https://de.wikipedia.org/wiki/Wildkatze

 

Herrenlose Katzen

Herrenlose Katzen ist eine andere Bezeichnung für freilebende Katzen, siehe dort.

 

Straßenkatzen

Der Begriff Straßenkatzen ist nicht exakt definiert. Meistens werden mit Straßenkatzen freilebende Katzen bezeichnet, nicht selten auch mit dem Gedanken an Katzen in Süd- und Osteuropa.

 

Streunerkatzen

Der Begriff Streunerkatzen ist ebenso nicht scharf definiert. Meist wird hierunter eine Katze verstanden, die eben außerhalb des Hauses herumläuft und sich nicht im Haus aufhält. Das kann eine Freigängerkatze sein oder eine freilebende Katze.

Katzenschutz und Kastration

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. setzt sich seit langem für die Kastration von Katzen mit Freigang ein. Katzen mit Freigang müssen nach unserer Auffassung kastriert und möglichst auch mit einem Mikrochip registriert sein, im Optimalfall bei Findefix, dem Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes.

Freilebende Katzen führen häufig ein erbärmliches Leben, das von Hunger, Krankheit, Verletzungen und nicht zuletzt von frühem Tod gekennzeichnet ist. Freilebende Katzen stammen alle von Hauskatzen ab, deren Besitzer zugelassen haben, dass sie sich draußen vermehren, sei es durch Aussetzen, Entlaufen, Zurücklassen bei Umzug oder Ähnlichem oder einfach dadurch, dass sie nicht kastriert worden sind..

Viele unserer Mitgliedsvereine betreuen Futterstellen, an denen freilebende Katzen (nicht Freigängerkatzen) versorgt werden, nach dem Verfahren Fangen – Kastrieren – Freilassen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Population langfristig sinkt. Außerdem wird durch die Kastration verhindert, dass sich Hauskatzen mit Freigang und verwilderte, freilebende Katzen paaren und durch die hohe Vermehrungsrate zu Tierschutzproblemen führen.

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. fordert seit langem den flächendeckenden Erlass einer Katzenschutzverordnung, die sicherstellt, dass Katzen mit Freigang kastriert und registriert werden und in Gebieten mit Populationen von freilebenden Katzen Futterstellen entstehen, so dass diese Tiere zumindest ein Mindestmaß an tiergerechtem Leben führen können.

Weiterführende Links:

Deutscher Tierschutzbund
https://www.tierheime-helfen.de/katzenschutz

Bayerisches Umweltministerium
https://www.stmuv.bayern.de/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz/katzen_kastration/index.htm

Landkreise mit Katzenschutzverordungen
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/katzenschutz/gemeinden-mit-katzenkastrationspflicht/

Zuschüsse zur Kastration von Katzen an Mitgliedsvereine

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. befürwortet und ermutigt dazu, Katzen mit Freigang kastrieren zu lassen, siehe hierzu auch den Beitrag unter „Katzenschutz“ in dieser FAQ.

Als Bayerischer Landesverband des Deutschen Tierschutzbundes können wir aber prinzipiell nur unsere Mitgliedsvereine unterstützen. Für diese gibt es verschiedene Möglichkeiten, Zuschüsse zur Kastration herrenloser, verwilderter Katzen zu erhalten und Tierärzte mit der Kastration zu beauftragen. Dafür können Mitgliedsvereine sowohl beim Deutschen Tierschutzbund als auch beim Landesverband unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einem bestimmten Betrag Zuwendungen für Kastrationsaktionen herrenloser, freilebender Katzen beantragen. Eine direkte Beauftragung von Tierärzten und Kostenübernahme durch den Landesverband ist nicht möglich. Ebenso ist keine Bezuschussung der Kastration von Freigängerkatzen (im Gegensatz zu freilebenden Katzen) möglich, die einen Besitzer haben.

Natürlich können grundsätzlich auch Tierschutzvereine angefragt werden, die nicht Mitglied im Landesverband sind und vielleicht die Möglichkeit haben, entsprechend Spenden einwerben wenn Kastrationsaktionen geplant sind, um Kosten zu ganz oder teilweise zu decken. Dazu haben wir jedoch leider keine Informationen.

Außerdem empfehlen wir, in den Kommunen nachzufragen. Uns sind einige Fälle bekannt, bei denen Gemeinden Zuschüsse geben oder Kosten übernehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass es seit 2019 im Bayerischen Haushalt einen Titel zur Tierheimförderung gibt, in dem auch Mittel für die Kastrationen freilebender Katzen bereitgestellt werden. Alle Informationen dazu finden Sie unter folgenden Links: https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/8542616668107?plz=97357&behoerde=81775572475&gemeinde=083078796697 sowie https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVV_2091_2_U_10525/true

Nach unserer Kenntnis können aus diesem Haushaltstitel auch Kommunen Anträge für Kastrationszuschüsse stellen.

Zuschüsse zur Kastration von privat gehaltenen Katzen sind nicht durch uns möglich

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V. kann als gemeinnütziger Verein unter gewissen Umständen Zuschüsse zur Kastration von freilebenden Katzen (nicht Freigängerkatzen!) an seine Mitgliedsvereine geben, siehe in dieser FAQ unter Tierhaltung … -> Zuschüsse … Diese Einschränkung hat unter anderem steuerliche Gründe.

Die Zuschussmöglichkeiten beinhalten nicht Zuschüsse an private Tierhalter. Für die Haltung von privaten Tieren ist der jeweilige Halter vollumfänglich selbst zuständig, dies beinhaltet neben den üblichen Kosten wie Futter, Tierzubehör, Impfungen, Entwurmungsmittel usw. eben und eben auch Tierarztkosten bei Krankheiten und Operationen, Kastrationen und ähnliches. Somit können wir die Behandlung, auch die Kastration einer privat gehaltenen Katze, nicht finanzieren.

Niemand wird gezwungen, ein Tier bei sich aufzunehmen. Wer aber ein Tier anschafft, ist nach unserer Auffassung für das Tier verantwortlich, solange das Tier lebt, „in Guten wir in schlechten Tagen“. Dass die Haltung eines Tieres nicht unerhebliche Kosten verursachen kann, muss sich jeder Halter vor der Anschaffung überlegen.

Wir empfehlen, bei der Anschaffung eines Tieres eine Kasse anzulegen, in die man jeden Monat einen kleinen Betrag, vielleicht 5 oder 10 Euro einlegt, und auf die man dann im Notfall zurückgreifen kann. Alternativ könnte man auch beim Einzug des Tieres in das eigene Zuhause eine Tier-Krankenversicherung abschließen.

Zuschüsse zu Tierarztkosten privat gehaltener Tiere

Der Deutsche Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V., darf aus steuerlichen Gründen seine Mittel nicht als Zuwendung an Privatpersonen ausschütten. Somit können wir die Behandlung von privaten Tieren leider nicht finanzieren oder bezuschussen.

Es gibt aber die nachfolgenden Möglichkeiten, mit den Kosten umzugehen.

  • Viele Tierärztinnen und Tierärzte lassen sich auf eine Ratenzahlung der Kosten ein. In diesem Fall wäre die Ärztin bzw. der Arzt oder die Klinik der richtige Ansprechpartner um das zu besprechen. Es ist sinnvoll, die Mediziner bereits vor Behandlungsbeginn auf die finanzielle Situation hinzuweisen.
  • Es gibt am Markt mehrere Tierkrankenversicherungen, nur müssen diese, wie bei Versicherungen üblich, normalerweise vor Eintritt eines Schadensfalls, in diesem Fall die hohe Arztrechnung,  abgeschlossen werden. Wir wollen nicht für Versicherungen werben, aber eine Anfrage wäre vielleicht eine Überlegung wert.
  • Eventuell kommt eine Kreditfinanzierung der Behandlungskosten, z.B. über einen Verbraucherkredit, in Frage. Dies müsste mit einer Bank besprochen werden.
  • Und last not least gibt es nach unserer Kenntnis eine Facebook-Gruppe, die sich mit diesem Thema beschäftigt. Sie finden Sie hier 
Muss der Nachbar meine Katze in seinem Garten dulden?

Vom Grundsatz her muss der Nachbar das Betreten des Gartens durch eine Katze dulden. Die Duldungspflicht endet allerdings dort, wo die Katze Schaden verursacht, z.B. Beete umgräbt, die Tiere des Nachbarn fängt oder den Garten mit Kot und Urin verdreckt. Wir verweisen hierzu auch auf den Beitrag auf der Seite des Deutschen Tierschutzbundes unter https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/recht/buergerliches-recht/tierhaltung-und-nachbarn/

 

Lärm durch Tiere

Es kommt immer wieder vor, dass sich Betroffene über den Lärm beklagen, der durch Tiere verursacht wird. Am häufigsten geht es um bellende Hunde, aber es werden auch andere Tiere angerführt, etwa Hähne, Schafe, Rinder oder Papageien und viele andere Arten. Derartige Konflikte bestehen nicht selten seit längerer Zeit und sind meist nur im Dialog beizulegen. Vorschriften können zwar erlassen werden, sind in der Praxis aber den verursachenden Tieren nur schwer zu vermitteln. Es gibt bereits zahlreiche Urteile, in denen der durch Tiere verursachte Lärm geregelt werden soll. Wie dies durch den Tierhalter dann tatsächlich umgesetzt werden soll, darüber schweigen sich die Urteile meist aus und überlassen diesen Punkt den Tierhaltern. Wie soll z.B. auch einem Hund erklärt werden, dass er nur morgens oder nachmittags an bestimmten Uhrzeiten bellen darf?

Für einen Betroffenen ist die Situation andererseits auch nicht einfach. Er muss nachweisen, dass er tatsächlich durch die Tiere beeinträchtigt wird. Als Richtlinie kann hierfür die TA Lärm herangezogen werden. Die TA Lärm beschreibt in erster Linie zwar technische Anlagen, sie kann aber für den Geräuschpegel durch Tiere analog Anhaltspunkte liefern. So gelten für ein reines Wohngebiet andere Immissionswerte als in einem Gewerbe- oder Industriegebiet. Um welche Art von Gebieten es sich im Einzelnen handelt, kann im Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan eingesehen werden.

Das Thema Lärm durch Tiere verursacht regelmäßig auf beiden Seiten Ärger, Kosten und belastet die Gerichte. Es ist zumeist in erster Linie eine Sache des Privatrechts und eher keine Angelegenheit des Tierschutzes. Wir raten hier immer, zunächst freundlich mit dem Verursacher, also dem Tierhalter der betroffenen Tiere, zu sprechen, dort das Problem zu schildern und höflich um Abhilfe zu bitten. Oft kommt man so gemeinsam zu einer einvernehmlichen Lösung, die als Kompromiss für alle Beteiligten tragfähig ist, vor allem für die Tiere. Wenn das nicht funktioniert, bleibt immer noch der Gang zu einer Anwaltskanzlei und eine Lärmschutzklage. Ziel muss aber aus unserer Sicht immer sein, dass die Tiere nicht unter der Sache leiden und dass der Konflikt nicht auf dem Rücken der Tiere ausgetragen wird.

Weiterführende Links:

Umweltpakt Bayern: https://www.umweltpakt.bayern.de/laerm/recht/bund/119/ta-laerm-technische-anleitung-zum-schutz-gegen-laerm

Volltext TA Lärm: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm

 

Der Hund meines Nachbarn ist oft alleine und bellt den ganzen Tag

Nach der Tierschutzhundeverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv muss ein einzeln gehaltenen Hund mehrmals täglich Kontakt mit einer Betreuungsperson haben. Derzeit geht man von zwei Stunden täglich als ausreichend aus.

Oft geht es bei dem Thema „Hundegebell“ im privaten Haushalt aber nicht um das Wohl des Tieres, sondern eher um das Thema Lärmbelästigung und damit um ein Sache des Privatrechts. Einige Infos dazu finden Sie unter https://www.bussgeldkatalog.net/hundegebell-ruhestoerung/. Wir befürchten aber, dass im Falle eine Sanktionierung letztlich der Hund der Leidtragende wird. Wir raten daher, zunächst freundlich mit dem Halter oder der Halterin zu sprechen und auf Ihre Situation hinzuweisen, auch mehrfach. Oft ist ein Gespräch hier zielführender als ein Gang zum Anwalt.

Wenn man frei lebende Katzen füttert, gehören einem die Katzen dann?

Viele Tierfreunde füttern freilebende Katzen, die häufig in vom Menschen ungenutzten Gebäuden, in Industriebrachen oder in anderen, eher abgelegenen Gegenden leben. Oft führen die scheuenTiere ein karges, schweres Leben. Um so wichtiger ist es, dass sie gefüttert - und falls irgendwie möglich - kastriert werden sowie eine medizinische Grundversorgen erhalten.

Nun fragen sich nicht wenige Tierfreunde, ob sie denn durch die Hilfe am Tier Eigentümer werden oder andere Pflichten eingehen. Wir möchten zur Beantwortung dieser Fragen auf einen Link in der Zeitschrift "Du und das Tier" des Deutschen Tierschutzbundes verweisen: https://www.duunddastier.de/ausgabe/recht/

Jemand füttert meine Katze (oder mein Haustier) an

Wenn jemand ein Haustier, das ihm nicht gehört, füttert, so ist das gesetzlich kein Fall für das Tierschutzrecht, da ja kein Aspekt des Tierschutzgesetzes, etwa Schmerzen, Leiden oder Schäden an dem Tier, vorliegt - zumindest solange das verwendete Futter für das Tier nicht schädlich ist.

Wer aber nicht nur gelegentlich, sondern etwa regelmäßig oder sogar systematisch ein Tier füttert, das einer anderen Person gehört, greift in die Eigentumsrechte desjenigen ein, dem das Tier gehört. Das gilt umso mehr, wenn dahinter die Absicht steht, sich das Tier anzueignen. Dennoch handelt es sich bei solchen Fällen meist nicht um eine Angelegenheit, für den Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V., die betroffenen Tiere haben ja jemanden, der sich um sie kümmert. Es ist dann ein Fall des privaten Rechts.

Wir raten in solchen Fällen, zunächst freundlich mit demjenigen zu sprechen, der das eigene Tier füttert, die Eigentumsverhältnisse zu erläutern, und das Unterlassen der Fütterung zu fordern. Häufig besteht ein Einsehen oder es war dem „Täter“ gar nicht bewusst, dass sein Verhalten nicht erwünscht ist. Man kann die Aufforderung auf Unterlassung nach einem mündlichen Gespräch auch schriftlich bekräftigen. Falls auch mehrere Gespräche dieser Art fruchtlos verlaufen, käme es in Frage, eine Anwaltskanzlei mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen, und z.B. Unterlassung zu verlangen.

Ich habe ein Tier gefunden

Für ein gefundenes Tier gilt wie bei einer gefundenen Sache das Fundrecht des BGB nach den §§ 656 ff. Tiere sind zwar keine Sachen, für sie gelten aber mit gewissen Einschränkungen die sachenrechtlichen Vorschriften, z.B. das Fundrecht (siehe §90a BGB). Demnach sind Finder zur Anzeige des Fundes verpflichtet, schließlich könnte das Tier ja entlaufen bzw. anderweitig verloren worden sein. Den Fund müssen Finder bei der Gemeinde, und dort beim  zuständigen Fundamt, anzeigen. Viele Gemeinden haben aber die Tierheime mit der Annahme von gefundenen Tieren vertraglich beauftragt, denn Gemeinden sind in der Regel nicht auf die Verwahrung von Tieren ausgerichtet. Finder eines Tieres möchten bitte beim Tierheim entsprechend nachfragen. Falls der Finder die Anzeige unterlässt, und das Tier einfach behält, so könnte ihm Fundunterschlagung und damit eine Straftat zur Last gelegt werden. Daher sollte die Fundanzeige auch schriftlich, z.B. durch das altmodische Fax, oder persönlich bei der Gemeinde mit entsprechender Dokumentation erfolgen, damit die Finder einen rechtswirksamen Nachweis haben.
Übrigens haben Finder auch bei Tieren einen Anspruch auf Finderlohn und einen Aufwandsersatzanspruch.

Was kostet die Haltung einer Katze?

Dass die Haltung einer Katze dauerhaft Kosten verursacht, sollte allgemein bekannt sein, den wer ein Tier aufnimmt übernimmt ja für das ganze Tierleben eine Verantwortung, „in guten wie in schlechten Zeiten“. Das schließt auch die Kosten für Futter, Spielzeugt, Katzenstreu und Tierarztkosten ein.

Nach der Rechnung des Deutschen Tierschutzbundes kostet die Haltung einer Katze pro Jahr mindestens 700 €, wobei die Mitte November 2022 um ca. 25% angehobenen Preise der tierärztlichen Gebührenordnung noch nicht berücksichtigt sind. Ebenfalls sind keine Sonderkosten berücksichtigt, etwa Tierarztbesuche bei Krankheiten und Verletzungen, was hohe Kosten verursachen kan. Auch die obligatorische Kastration ist noch nicht mit eingerechnet. Ohne die vorgenannten Sonderkosten verursacht also die Haltung einer Katze rund 11.500 €, wenn die Katze 16 Jahre alt wird (nach alter Gebührenordnung, nach neuer entsprechend mehr).
Quelle: https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/


Tierärzte, Rechtsanwälte und andere externe Stellen
Meine Tierarztrechnung ist zu hoch

Tierärzte und Tierkliniken unterliegen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Tierärzte. https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/beruf/got/

Bei der Rechnungsstellung haben die Tierärzte einen gewissen Spielraum, je nachdem wie schwierig oder kompliziert die entsprechende Behandlung war. Um die Rechnung zu beurteilen, muss man den Fall im Einzelnen kennen, einfach „aus dem Bauch raus“ geht das nicht. Nach der GOT hat jeder Schritt im Rahmen eine Behandlung einen gewissen Preis, der vom Patientenbesitzer zu bezahlen ist. Ob eine Behandlung medizinisch notwendig war, kann man diskutieren, im Allgemeinen verstehen sich Tierärzte aber als Fachleute, denen das Wohl ihrer Pateinten, der Tiere, am Herzen liegt.

Falls Sie denken, dass ihre Tierarztrechnung nicht richtig ist, sollten Sie zunächst mit dem Arzt oder der Klink sprechen und sich die Rechnung erläutern lassen, um den Konflikt beizulegen. Häufig gibt es eine Diskrepanz zwischen dem Verständnis des Patientenbeistzers und dem Arzr über die erfolgte Behandlung.

Wenn Sie dann immer noch der Meinung sind, die Behandlung war nicht rechtens, können Sie sich mit Ihrer konkreten Beschwerden an die bayerische Tierärztekammer wenden

Ich denke, mein Tier ist beim Tierarzt falsch behandelt worden

Ich habe mein Tier zur Behandlung zum Tierarzt oder in der Tierklinik abgegeben. Als ich das Tier wieder abgeholt habe, wurde viel mehr, oder etwas angeres gemacht, als ursprünglich vereinbart war. Darüber wurde ich im Vorfeld nicht informiert. Was soll ich tun?

Bitte sprechen Sie zunächst den Tierarzt an und fragen Sie nach den Gründen. Die wenigsten Tierärzte führen Behandlungen oder Operationen "einfach so" durch. Sie können auch die Befunde anfordern und diese mit einem anderen Tierarzt diskutieren, ob die Maßnahmen tatsächlich notwendig bzw. angebracht waren. Bewahren Sie auch die Rechnung auf, die Sie beim Tierarzt erhalten haben. Falls Sie denken, dass die Behandlung nicht notwendig oder angemessen war, können Sie einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.

Sie können sich bei konkreten Beschwerden über Tierärzte auch an die bayerische Tierärztekammer oder die Bundestierärztekammer wenden.

Ich benötige eine Anwaltskanzlei, die sich mit Tieren auskennt. Können Sie eine empfehlen?

Unsere Mitgliedsvereine können die Rechtsberatung des Deutschen Tierschutzbundes in Anspruch nehmen.

Privaten Tierhaltern können wir leider keine konkrete Anwaltskanzlei empfehlen, die sie in juristischen Fragestellungen berät und / oder vertritt. Hierzu sind die Themen zu komplex und zu vielschichtig. Wir bitten Sie, sich selbst um eine geeignete Kanzlei zu bemühen und etwa im Internet zu recherchieren.

Häufig sind die Fragen auch nicht wirklich Angelegenheiten des Tierschutzes  sondern etwa um Fragestellungen des Eigentumsrechts (z.B. "Mein Nachbar hat meine Katze und gibt sie nicht mehr her") oder des Mietrechts (z.B. "Mein Vermieter erlaubt die Haltung von Kaninchen nicht"). Eine nur auf Tierschutz spezialisierte Anwaltskanzlei wäre dann nicht der richtige Ansprechpartner.

Wo finde ich die Kontaktdaten des Veterinäramts?

Die Veterinärämter sind in Bayern bei den Landratsämtern bzw. den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte angesiedelt. Eine Liste der Veterinärämter finden Sie im BayernPortal des Freistaates: https://www.freistaat.bayern/dokumente/behoerdeordner/8444362177


Wichtige Rechtsgrundlagen rund um Tiere
Gesetze

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)

Tierzuchtgesetz (TierZG)

Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

EU-Verordnung Nr 388/2010 (grenzüberschreitender Transport von Tieren)      

VerordnungenRichtlinien und Leitlinien